Siedlungswasserwirtschaft & Gewässerökologie

Ein Förderungsinstrument des BML

Siedlungswasserwirtschaft: Abwasserentsorgung und Wasserversorgung 

Seit 1959 fördert das BML Investitionen von Gemeinden, Genossenschaften, Verbänden und Privatpersonen, die dazu beitragen, die Wasserressourcen in Österreich sauber zu halten. Die Abwicklung der Förderungen für Wasserfassungen, Trinkwasserleitungen, Kläranlagen und Kanalbauten erfolgt durch die Kommunalkredit Public Consulting in enger Kooperation mit den Ämtern in den Landesregierungen.

 

Rechtliche Grundlagen

Den rechtlichen Rahmen der kommunalen Siedlungswasserwirtschaft bilden nationale Gesetzesmaterien.

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen

Umweltförderungsgesetz (UFG)

Förderungsrichtlinien für die Siedlungswasserwirtschaft i.d.g.F.

Novelle zur Förderungsrichtlinie

„De-minimis“-Verordnung

 

Allgemeine Vertragsbedingungen zum Förderungsvertrag

Der Förderungsvertrag wird zwischen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft als „Förderungsgeberin", vertreten durch die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Türkenstraße 9, 1090 Wien und dem im Antrag genannten Antragsteller als „Förderungsnehmer" abgeschlossen.

Allgemeine Vertragsbedingungen

 

Zielgruppen

Das Angebot im Bereich der Förderung der kommunalen Wasserwirtschaft richtet sich vorrangig an Gemeinden, Verbände, Kommunalunternehmen und Genossenschaften. Darüber hinaus können private und juristische Personen Förderungen für Einzelanlagen bzw. für Hausanschlussleitungen größer 100 Meter erhalten.

 

Förderungsberechnung

Mit den seit 2016 geltenden Rahmenbedingungen für Förderungen wird der Fokus verstärkt auf die Effizienz und Treffsicherheit der eingesetzten Förderungsmittel und auf notwendige Sanierungsmaßnahmen gelegt. Die Förderung für Anlagen zur Trinkwasserversorgung beträgt zwischen 10% und 25% und für Anlagen zur Abwasserentsorgung zwischen 10% und 40% der förderungsfähigen Kosten. Die Berechnung der Förderungssätze berücksichtigt bereits getätigte Investitionen und die Einkommenssituation der Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde.

Gewässerökologie: Verbesserung des ökologischen Zustandes von Fließgewässern

Mit der Förderung der Gewässerökologie möchte das BML die notwendigen ökologischen Maßnahmen an den österreichischen Fließgewässern im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie umsetzen. Die Maßnahmen zur Reduktion der hydromorphologischen Belastung der Gewässer umfassen die Verbesserung der Durchgängigkeit (z.B. Fischaufstiegshilfen) sowie Maßnahmen zur Renaturierung der Gewässer, die nicht im WBFG gefördert werden können und nicht im Zusammenhang mit einer Wasserkraftnutzung stehen. Die Kommunalkredit Public Consulting wickelt diese Förderungen in enger Kooperation mit den Ämtern in den Landesregierungen ab.

 

Rechtliche Grundlagen

Den rechtlichen Rahmen der Förderung der Gewässerökologie bilden nationale und EU-rechtliche Gesetzesmaterien.

Die wichtigsten nationalen Grundlagen

Umweltförderungsgesetz (UFG)

Förderungsrichtlinien Gewässerökologie Kommunal 2021

Förderungsrichtlinien Gewässerökologie Wettbewerb 2024

Die nationalen Grundlagen basieren v.a. auf den folgenden europäischen Regelungen

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

EU-Wasserrahmenrichtlinie

 

Allgemeine Vertragsbedingungen zum Förderungsvertrag

Der Förderungsvertrag wird zwischen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft als „Förderungsgeberin", vertreten durch die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Türkenstraße 9, 1092 Wien und dem im Antrag genannten Antragsteller als „Förderungsnehmer" abgeschlossen.

Allgemeine Vertragsbedingungen für kommunale Förderungswerber

Allgemeine Vertragsbedingungen für Wettbewerbsteilnehmende

 

Zielgruppen 

Das Angebot der Förderungen im Bereich der Gewässerökologie richtet sich an Gemeinden, Verbände, Genossenschaften u.a.m., die Träger des wasserrechtlichen Konsenses der Anlagen sind, die die hydromorphologische Belastung verursachen.

 

Förderungsberechnung

Die Förderung beträgt bis zu 60 % der förderungsfähigen Investitionskosten, zuzüglich einer obligatorischen Landesförderung.

Weitere Förderungsinstrumente

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