Hochwasserschutz

Finanzierung des Hochwasserschutzes

Im Rahmen des integrierten Hochwasserrisikomanagements zur Vermeidung neuer und Verminderung bestehender Hochwasserrisiken können die Projektierung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen sowie die Erstellung von übergeordneten Planungen und Gefahrenzonenplanungen finanziert werden.

Vorrang hat dabei die Vorsorge (Prävention) gegenüber der Nachsorge (Schadensbehebung nach Katastrophenereignissen) sowie die Erhaltung naturräumlicher Schutzwirkungen gegenüber der Durchführung technischer Schutzmaßnahmen.

 

Rechtliche Grundlagen

Den rechtlichen Rahmen der Finanzierung für den Hochwasserschutz bilden nationale und EU-rechtliche Gesetzesmaterien.

Die wichtigsten nationalen Grundlagen

Wasserbautenförderungsgesetz (WBFG)

Technische Richtlinien für den Wasserbau - TRL-WB 23

Durchführungsbestimmungen zu den Technischen Richtlinien für den Wasserbau – DFB 2024

Die nationalen Grundlagen basieren v.a. auf den folgenden europäischen Regelungen

EU-Hochwasserrichtlinie

EU-Wasserrahmenrichtlinie


Zielgruppen

Finanzierungsmittel für den Hochwasserschutz werden für örtliche Interessenten, Gebietskörperschaften (Gemeinden) oder deren Zusammenschlüsse (Wassergenossenschaften und Wasserverbände) bereitgestellt. Die Anträge auf Finanzierung von Vorhaben aus Bundesmitteln können ausschließlich von der Wasserbauabteilung des Landes, im Namen der Begünstigten, eingebracht werden.

Weitere Informationen zu den Zielgruppen finden Sie hier.

 

Finanzierungsanteilberechnung

Bei der Festlegung der Finanzierungsanteile wird zwischen Bundesgewässern (Bundesflüsse und Grenzgewässer) und Interessentengewässern unterschieden. Zusätzlich wird die Bau- bzw. Wirkungsweise der Maßnahmen (Linearmaßnahme, Freihaltung, Rückhalt, Hydromorphologie) unterschieden sowie die definierten Leitprozesse (Hochwasser oder schwacher/starker fluviatiler bzw. murartiger Geschiebetransport), die in der Gefahrenzonenplanung festzulegen sind, berücksichtigt.

Die Finanzierungsanteile des Bundes für die Errichtung von Schutzmaßnahmen sowie für Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen betragen an Bundesgewässern zwischen 70% und 90% bzw. an Interessentengewässern zwischen 33,3% und 60%. Für Planungen, Grundankauf sowie für Maßnahmen an Grenzgewässern sind abweichende Finanzierungsanteile vorgesehen.

Eine Finanzierung des BML

Weitere Förderungsinstrumente

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