Altlastensanierung
In der Vergangenheit führten mangelnde Umweltschutzmaßnahmen bei der Ablagerung von Abfällen, der damalige Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen in Produktions- und Lagerstätten und die gezielte Zerstörung derartiger Anlagen im Zweiten Weltkrieg zu einer Reihe von kontaminierten Standorten in Österreich.
Das Altlastensanierungsgesetz in Verbindung mit dem Umweltförderungsgesetz bildet die im internationalen Vergleich erfolgreiche Grundlage zur strukturierten Erhebung, Bewertung und geförderten Sanierung kontaminierter Standorte in Österreich.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Förderung von Forschungsprojekten zur Entwicklung von innovativen Sanierungstechnologien.
Rechtliche Grundlagen
Den rechtlichen Rahmen der Altlastensanierungsförderung bilden nationale und EU-rechtliche Gesetzesmaterien.
Die wichtigsten nationalen Grundlagen
Förderungsrichtlinien 2016 Altlastensanierung idF 2023
Die nationalen Grundlagen basieren v.a. auf den folgenden europäischen Regelungen
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Allgemeine Vertragsbedingungen zum Förderungsvertrag
Der Förderungsvertrag wird zwischen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als „Förderungsgeberin", vertreten durch die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Türkenstraße 9, 1090 Wien und dem im Antrag genannten Antragsteller als „Förderungsnehmer" abgeschlossen.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zielgruppen
Das Angebot der Förderungen im Bereich der Altlastensanierung richtet sich an Eigentümer oder Verfügungsberechtigte einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet sowie an zur Sanierung einer Altlast Verpflichtete gemäß Wasserrechtsgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz oder Gewerbeordnung. Darüber hinaus können - unabhängig von ihrer rechtlichen Beziehung zur Altlast - Gemeinden, Gemeindeverbände, Abfallverbände und Bundesländer stets als Förderungswerber auftreten. Forschungsprojekte können von Institutionen oder Personen, die zur Durchführung des Forschungsvorhabens befähigt sind und über entsprechende Referenzen sowie erfahrenes Personal verfügen, eingereicht werden.
Förderungsberechnung
Die Förderung beträgt bis zu maximal 95% der förderungsfähigen Kosten.
Dieses Förderungsausmaß richtet sich nach folgenden Kriterien:
- Prioritätenklasse der Altlast
- Förderungsnehmer ist Wettbewerbsteilnehmer (Unternehmen) oder Nicht-Wettbewerbsteilnehmer
- Verschmutzungsverantwortung des Verursachers der Kontamination
Weitere Informationen zur Förderungsberechnung
Detailinfo zur Ermittlung des Förderungssatzes
Informationsblatt zur Antragstellung
Einreichtermine und Förderungsbudget
Die Einreichfristen und das Förderungsbudget werden jährlich festgelegt.