Altlasten

Altlastensanierung

In der Vergangenheit führten mangelnde Umweltschutzmaßnahmen bei der Ablagerung von Abfällen, der damalige Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen in Produktions- und Lagerstätten und die gezielte Zerstörung derartiger Anlagen im Zweiten Weltkrieg zu einer Reihe von kontaminierten Standorten in Österreich.

Das Altlastensanierungsgesetz in Verbindung mit dem Umweltförderungsgesetz bildet die im internationalen Vergleich erfolgreiche Grundlage zur strukturierten Erhebung, Bewertung und geförderten Sanierung kontaminierter Standorte in Österreich.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Förderung von Forschungsprojekten zur Entwicklung von innovativen Sanierungstechnologien.

 

Rechtliche Grundlagen

Den rechtlichen Rahmen der Altlastensanierungsförderung bilden nationale und EU-rechtliche Gesetzesmaterien.

Die wichtigsten nationalen Grundlagen

Umweltförderungsgesetz (UFG)

Altlastensanierungsgesetz

Förderungsrichtlinien 2016 Altlastensanierung idF 2023

Die nationalen Grundlagen basieren v.a. auf den folgenden europäischen Regelungen

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

"De-minimis"-Verordnung

 

Allgemeine Vertragsbedingungen zum Förderungsvertrag

Der Förderungsvertrag wird zwischen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als „Förderungsgeberin", vertreten durch die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Türkenstraße 9, 1090 Wien und dem im Antrag genannten Antragsteller als „Förderungsnehmer" abgeschlossen.

Allgemeine Vertragsbedingungen

 

Zielgruppen

Das Angebot der Förderungen im Bereich der Altlastensanierung richtet sich an Eigentümer oder Verfügungsberechtigte einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet sowie an zur Sanierung einer Altlast Verpflichtete gemäß Wasserrechtsgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz oder Gewerbeordnung. Darüber hinaus können - unabhängig von ihrer rechtlichen Beziehung zur Altlast - Gemeinden, Gemeindeverbände, Abfallverbände und Bundesländer stets als Förderungswerber auftreten. Forschungsprojekte können von Institutionen oder Personen, die zur Durchführung des Forschungsvorhabens befähigt sind und über entsprechende Referenzen sowie erfahrenes Personal verfügen, eingereicht werden.

 

Förderungsberechnung

Die Förderung beträgt bis zu maximal 95% der förderungsfähigen Kosten.

Dieses Förderungsausmaß richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Prioritätenklasse der Altlast 
  • Förderungsnehmer ist Wettbewerbsteilnehmer (Unternehmen) oder Nicht-Wettbewerbsteilnehmer 
  • Verschmutzungsverantwortung des Verursachers der Kontamination

Weitere Informationen zur Förderungsberechnung

Detailinfo zur Ermittlung des Förderungssatzes

Informationsblatt zur Antragstellung

 

Einreichtermine und Förderungsbudget

Die Einreichfristen und das Förderungsbudget werden jährlich festgelegt.

Termine und Budget

Ein Förderungsinstrument des BMK

Weitere Förderungsinstrumente

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