Kreislaufwirtschaft allgemein

Neue Förderungsbereiche ab 2025

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Neues Förderungsangebot ab 24.02.2025

Die Förderungsschiene Kreislaufwirtschaft soll zur Umsetzung der österreichischen Kreislaufwirtschaftsstrategie – Österreich auf dem Weg zu einer nachhaltigen und zirkulären Gesellschaft beitragen.Die Transformation zur Kreislaufwirtschaft bedeutet, Ressourcenströme in Herstellungs- Vertriebs- und Verbrauchsprozessen zu schließen und damit den Verbrauch an Rohstoffen und Materialien sowie das Abfallaufkommen und die Umweltbelastung massiv zu reduzieren.

Die relevante Rechtsbasis stellt die Förderungsrichtlinie Kreislaufwirtschaft 2024, abrufbar unter www.umweltfoerderung.at/FRL_Kreislaufwirtschaft.pdf dar. Die dort enthaltenen Grundsätze und Regelungen gelten vollinhaltlich und werden durch das vorliegende Informationsblatt präzisiert und ergänzt.

Einreichen können alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften. 

Gefördert werden Investitionen und immaterielle Maßnahmen von Projekten folgender Aktionsfelder:

  • Zirkuläres Design
    • Nachhaltiges Design von Produkten
    • Nachhaltige Gestaltung von Produktionsprozessen
  • Nachhaltige Geschäftsmodelle
  • Sortierung von getrennt angefallenen oder getrennt gesammelten Abfällen inklusive Spenden
  • Wiederverwendung (Reuse), Refurbishment und Vorbereitung zur Wiederverwendung
  • Recycling und sonstige stoffliche Verwertung von Abfällen
     

Oben genannte Projekte müssen dabei in einem der folgenden Schwerpunktbereiche angesiedelt sein:

  • Baustoffe, Bauteile und Bauteilsysteme, Bau- und Abbruchabfälle
  • Kunststoffe und Metalle
  • Verpackungen
  • Elektrische und elektronische Geräte und Batterien
  • Textilien und Matratzen
  • agrarische Roh- und Reststoffe
  • Lebensmittel (Wiederverwendung)
     

Förderungsfähige Anlagen, Maßnahmen und Kosten 

Förderungsfähig sind Kosten für 

  • Investitionen in die Errichtung, Erweiterung und Adaptierung von Anlagen inklusive Montage und Installation und erstmalige Inbetriebnahme. Das gilt auch für Demonstrations- und Pilotanlagen.
  • Planungsaufwände im Zusammenhang mit einer Investition (bis höchstens 10 % der anerkennbaren materiellen Investitionskosten)
  • Immaterielle Maßnahmen wie z.B. Maßnahmen zur Qualifizierung von Arbeitnehmer:innen oder Untersuchungen, Konzepte und ähnliches, die im Vorfeld einer geplanten Umsetzung im eigenen Einflussbereich notwendig sind.
     

Nicht förderungsfähige Anlagenteile und Kosten

Nicht förderungsfähig sind 

  • Kostenfür
    • Ankauf, Pacht und Aufschließung von Grundstücken
    • Demontage- und Entsorgung von außer Betrieb genommenen Anlagen und Anlagenteilen
    • Reine Reparaturen und Ersatzinvestitionen von Anlagen, Anlagenteilen und Maschinen
    • den laufenden Betrieb, ausser diese sind ausdrücklich zugelassen
    • Anschaffung von Sammelsystem-Infrastruktur (z.B. Container, Transportmittel, außer es handelt sich um Transportmittel mit speziellen Anforderungen, die einen zentralen Teil des gesamten Prozesses darstellen)
    • Anschaffung von Share-Produkten bei Leihprojekten
    • Allgemeine Untersuchungen, Studien, Erhebungen, Dialoge, Workshops und ähnliches, welche nicht direkt zur Umsetzung von Maßnahmen im Betrieb der förderungswerbenden Person führen sollen bzw. die Umsetzung der Ergebnisse über den Einflussbereich oder die Möglichkeiten der förderungswerbenden Person hinausgehen
  • Eigenleistungen
     

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Kostenzuschuss nach Endabrechnung vergeben.

  • Wettbewerbsteilnehmende:
    • De-minimis Regelung anwendbar: 80 % der förderfähigen Kosten
    • Kleine Unternehmen: 50 % der förderfähigen Kosten
    • Mittlere Unternehmen: 40 % der förderfähigen Kosten
    • Große Unternehmen: 30% der förderfähigen Kosten

Als Wettbewerbsteilnehmende gelten natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder deren Zusammenschlüsse, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und am Markt als Anbieter eines Produkts oder einer Dienstleistung auftreten; sie unterliegen dem Beihilfenrecht gemäß Art. 107 ff des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV).

  • Nicht-Wettbewerbsteilnehmende: 80 % der förderfähigen Kosten
     

Die Mindestsumme der förderfähigen Gesamtkosten pro Vorhaben beträgt 50.000 Euro; die maximale Förderhöhe beträgt je Vorhaben 5 Mio. Euro.

Zeitpunkt der Antragstellung

  • Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen die in der Förderungsrichtlinie definierten Vorleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition bzw. Maßnahme unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, erfolgen.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung um Förderung müssen die relevanten Genehmigungsanträge zu Errichtung und Betrieb der Anlagen bei den zuständigen Behörden eingereicht sein.
  • Die Umsetzung der Maßnahme hat spätestens 1 Jahr nach der Zusicherung der Förderung zu beginnen.

Alle wichtigen Informationen und Förderungskriterien finden Sie im Informationsblatt.
 

Diese Unterlagen benötigen Sie zur Antragstellung:

  • Vorhabensbeschreibung der beantragten Maßnahme
  • Gesamtansicht bzw. Pläne des Vorhabens
  • Für Zirkuläres Design: Darstellung des Umwelteffekts
  • Behördliche Genehmigungen bzw. Bescheide
  • Angebote und Kostenvoranschläge
  • Kostenaufstellung
  • Bericht des Kreditinstituts 

Eine genaue und maßnahmenbezogene Checkliste finden Sie im Informationsblatt.
 

Nachweis der Angemessenheit der Kosten

Zum Zeitpunkt der Endabrechnung ist zum Nachweis der Angemessenheit der Kosten für die wesentlichen Anlagenteile und Kostenpositionen jeweils mindestens ein Vergleichsangebot vorzulegen. Bei verbundenen Unternehmen und Partner-Unternehmen als Lieferanten sowie im Fall von personellen Identitäten von Organen und Gesellschaftern zwischen Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen, oder anderen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf geschäftliche Entscheidungen der Auftraggeber:innen müssen drei Vergleichsangebote (insgesamt vier Preisauskünfte) von dem bzw. der Förderungswerber:in unabhängigen Anbietern vorgelegt werden. Diese Verpflichtungen gelten für alle wesentlichen Anlagenteile und Kostenpositionen (> 10 % der genehmigten Projektkosten) und zusätzlich für Leistungen, deren Kosten mehr als 10.000 Euro betragen.

Stellen Sie Ihren Antrag auf Förderung bitte ausschließlich online direkt bei der KPC.
Hier geht es zum Onlineantrag.

Rechtliche Grundlagen finden Sie hier.

Alle Formulare zur Antragstellung

Kostenaufstellung
Bericht des Kreditinstituts
De-minimis Formblatt

Weitere Informationen zur Antragstellung

Informationsblatt
Förderungsrichtlinien Kreislaufwirtschaft

Kontakt

Serviceteam Kreislaufwirtschaft

01/31 6 31-748
kreislaufwirtschaft@kommunalkredit.at

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