Stoffliche Verwertung von Gips- und Dämmstoff-Abfällen, Holzaschen und Faserverbundwerkstoffen

Neue Förderungsbereiche ab 2024

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Neues Förderungsangebot ab 26.05.2024

Die Förderung zur stofflichen Verwertung von Gips- und Mineralwolle-Abfällen, Holzaschen und Faserverbundwerkstoffen trägt dazu bei, die Realisierung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft in Österreich zu beschleunigen.

Gefördert werden Investitionen im Zusammenhang mit der stofflichen Verwertung von Abfällen aus dem Bausektor bzw. für die Baustoffindustrie sowie mit der stofflichen Verwertung von Faserverbundwerkstoffen.

Die Förderung ist finanziert aus Mitteln der Umweltförderung und wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss vergeben.

Förderungsberechtigte Einrichtungen und Personen sind sowohl natürliche als auch juristische Personen und Personengesellschaften in Österreich.

Förderbar sind ausschließlich Umsetzungsprojekte in Österreich.

Gefördert werden Investitionen im Zusammenhang mit der stofflichen Verwertung von Abfällen aus dem Bausektor bzw. für die Baustoffindustrie sowie mit der stofflichen Verwertung von Faserverbundwerkstoffen.

Dies umfasst folgende Anlagen:

  • Anlagen zum Recycling von Gipsabfällen entsprechend der geplanten Abfallende-Verordnung
  • Anlagen zum Recycling von Mineralwolle-Abfällen und anderen Dämmstoff-Abfällen
  • Anlagen zur stofflichen Verwertung von Holzasche inkl. Anschaffung oder Adaption von Übernahmestationen, Einrichtungen zur Lagerung und von speziell ausgestatteten Transportmitteln
  • Anlagen zum Recycling von carbonfaserverstärkten Kunststoffen
  • Anlagen zum Recycling von glasfaserverstärkten Kunststoffen
     

Förderungsfähige Anlagen, Maßnahmen und Kosten sind:

  • Investitionen in die Errichtung, Erweiterung und Adaptierung von
    • Anlagen zur Aufbereitung von Abfällen
    • Anlagen zur Lagerung
    • Anlagen zum Recycling bzw. der stofflichen Verwertung
    • Demonstrations- und Pilotanlagen
  • Planungsaufwände (Anlagenplanung, Planung der Sammellogistik)
  • Montage und Installation
  • Erstmalige Inbetriebnahme
  • weitere für den Betrieb relevante Anlagenteile beispielsweise spezifische Adaptionen, die für den Transport von Holzasche erforderlich sind
  • Immaterielle Maßnahmen zur Qualifizierung von Arbeitnehmer:innen für Kreislaufwirtschaft, zur Verlängerung der Lebensdauer oder der Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten
     

Nicht förderungsfähige Anlagenteile und Kosten

  • Grundstückskosten
  • Aufschließungskosten
  • Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Anlagen
  • Eigenleistungen
  • Laufende Kosten
  • Sammelsystem – Infrastruktur (z.B. Container, Transportmittel – sofern nicht ausdrücklich inkludiert, etc.)
     

Förderungshöhe

Die Höhe der Förderung hängt von der Unternehmensgröße ab und wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss nach Endabrechnung vergeben.

  • Wettbewerbsteilnehmende:
    • De-minimis Regelung anwendbar: 80 % der förderfähigen Kosten
    • Kleine Unternehmen: 60 % der förderfähigen Kosten
    • Mittlere Unternehmen: 50 % der förderfähigen Kosten
    • Große Unternehmen: 40% der förderfähigen Kosten

Als Wettbewerbsteilnehmende gelten natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder deren Zusammenschlüsse, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und am Markt als Anbieter eines Produkts oder einer Dienstleistung auftreten; sie unterliegen dem Beihilfenrecht gemäß Art. 107 ff des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV).

  • Nicht-Wettbewerbsteilnehmende: 80 % der förderfähigen Kosten

Zeitpunkt der Antragstellung

  • Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, erfolgen.
  • Eine Antragstellung ist bis 15. Juli 2024 bzw. bis zur Ausschöpfung des verfügbaren Förderungsbudgets möglich. Die Umsetzung der Maßnahme hat spätestens 1 Jahr nach der Zusicherung der Förderung zu beginnen.
  • Die Mindest-Investition pro Vorhaben beträgt 20.000 Euro; die maximale Förderhöhe beträgt je Vorhaben 10 Mio. Euro.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung um Förderung müssen die relevanten Genehmigungsanträge zu Errichtung und Betrieb der Anlagen bei den zuständigen Behörden eingereicht sein.

Alle wichtigen Informationen und Förderungskriterien finden Sie im Ausschreibungstext.

Zum Zeitpunkt der Endabrechnung ist zum Nachweis der Angemessenheit der Kosten für die wesentlichen Anlagenteile und Kostenpositionen jeweils mindestens ein Vergleichsangebot vorzulegen. Bei verbundenen Unternehmen und Partner-Unternehmen als Lieferanten sowie im Fall von personellen Identitäten von Organen und Gesellschaftern zwischen Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen, oder anderen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf geschäftliche Entscheidungen der Auftraggeber:innen müssen drei Vergleichsangebote (insgesamt vier Preisauskünfte) von dem bzw. der Förderungswerber:in unabhängigen Anbietern vorgelegt werden. Diese Verpflichtungen gelten für alle wesentlichen Anlagenteile und Kostenpositionen (> 10 % der genehmigten Projektkosten) und zusätzlich für Leistungen, deren Kosten mehr als 10.000 Euro betragen. 

Stellen Sie Ihren Antrag auf Förderung bitte ausschließlich online direkt bei der KPC.
Hier geht es zum Onlineantrag.

Rechtliche Grundlagen finden Sie hier.

Alle Formulare zur Antragstellung

De-minimis Formblatt

Weitere Informationen zur Antragstellung

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Förderungsrichtlinien Kreislaufwirtschaft

Kontakt

Serviceteam Kreislaufwirtschaft

01/31 6 31-748
kreislaufwirtschaft@kommunalkredit.at

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